<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="21c501f4" lastmod="2026-04-16T17:46:33+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3a1da6d9" bez="§ 165" target="165" title="Abwicklung der Geschäfte"/>
    <index id="21c501f4" bez="§ 166" target="166" title="Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung"/>
    <next id="85acc62f" bez="§ 167" target="167" title="Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Vierter Titel" title="Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz"/>
  </scope>
  <main title="Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung">
    <p nr="1">Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen.</p>
    <p nr="2">Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach <a>§ 144 Absatz 2 Satz 1</a> enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach <a>§ 144 Absatz 2 Satz 1</a>, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfahren gemäß <a>§ 155</a>, wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach <a>§ 144 Absatz 2 Satz 1</a> enthält.</p>
  </main>
</jur>
