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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="cebd1fd5" bez="§ 202a" target="202a" title="Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches"/>
    <index id="4d492bb0" bez="§ 203" target="203" title="Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld"/>
    <next id="271bd94e" bez="§ 203a" target="203a" title="Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Meldungen"/>
  </scope>
  <main title="Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld">
    <p nr="1">Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach <a>§ 12 Absatz 1</a> des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und</dd><dt>2.</dt><dd>die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="3">Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.</p>
    <p nr="4">Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest: <dl><dt>1.</dt><dd>den Übertragungsweg und</dd><dt>2.</dt><dd>die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für <dl><dt>a)</dt><dd>die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach <a>§ 12 Absatz 1</a> des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1,</dd><dt>b)</dt><dd>die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und</dd><dt>c)</dt><dd>die elektronischen Übermittlungen der nach <a>§ 12 Absatz 1</a> des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2.</dd></dl></dd></dl></p>
  </main>
</jur>
