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<jur id="6ed10106" lastmod="2026-04-08T10:17:31+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="47b398a6" bez="§ 20f" target="20f" title="Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie"/>
    <index id="6ed10106" bez="§ 20g" target="20g" title="Modellvorhaben"/>
    <next id="5b2632c4" bez="§ 20h" target="20h" title="Förderung der Selbsthilfe"/>
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    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft"/>
  </scope>
  <main title="Modellvorhaben">
    <p nr="1">Die Leistungsträger nach <a>§ 20d Absatz 1</a> und ihre Verbände können zur Erreichung der in den Rahmenempfehlungen nach <a>§ 20d Absatz 2 Nummer 1</a> festgelegten gemeinsamen Ziele einzeln oder in Kooperation mit Dritten, insbesondere den in den Ländern zuständigen Stellen nach <a>§ 20f Absatz 1</a>, Modellvorhaben durchführen. Anhand der Modellvorhaben soll die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung verbessert werden. Die Modellvorhaben können auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen. Die Aufwendungen der Krankenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel nach <a>§ 20 Absatz 6 Satz 2</a> anzurechnen.</p>
    <p nr="2">Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf fünf Jahre zu befristen und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.</p>
  </main>
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