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<jur id="65d4ef9a" lastmod="2026-04-16T17:47:57+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1dd9c781" bez="§ 21" target="21" title="Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)"/>
    <index id="65d4ef9a" bez="§ 22" target="22" title="Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)"/>
    <next id="83c63975" bez="§ 22a" target="22a" title="Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft"/>
  </scope>
  <main title="Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)">
    <p nr="1">Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.</p>
    <p nr="2">Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.</p>
    <p nr="3">Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach <a>§ 92</a>.</p>
  </main>
</jur>
