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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="df918112" bez="§ 225" target="225" title="Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller"/>
    <index id="fe3db3c3" bez="§ 226" target="226" title="Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter"/>
    <next id="dc54b4ce" bez="§ 227" target="227" title=""/>
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    <section bez="Achtes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Beiträge"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title=""/>
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  <main title="Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter">
    <p nr="1">Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt <dl><dt>1.</dt><dd>das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,</dd><dt>2.</dt><dd>der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,</dd><dt>3.</dt><dd>der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),</dd><dt>4.</dt><dd>das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.</dd></dl>Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.</p>
    <p nr="2">Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach <a>§ 18</a> des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach <a>§ 18</a> des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach <a>§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a> ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach <a>§ 18</a> des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach <a>§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a>; bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> ist <a>§ 27 Absatz 1</a> des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt <a>§ 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a</a> entsprechend.</p>
    <p nr="3">Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach <a>§ 192 Abs. 2</a> erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.</p>
    <p nr="4">Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (<a>§ 20 Absatz 2</a> des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach <a>§ 20 Absatz 2a Satz 1</a> des Vierten Buches.</p>
    <p nr="5">Für Personen, für die <a>§ 7 Absatz 2</a> Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach <a>§ 134</a> des Vierten Buches.</p>
    <p nr="6">Sind Personen, die nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 11b</a> versicherungspflichtig sind, durch Ableistung eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienstes auch nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 1</a> versicherungspflichtig, sind die in <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 11b</a> und in <a>§ 237 Satz 3</a> genannten Leistungen bis zum Erreichen der in <a>§ 10 Absatz 2 Nummer 3</a> genannten Altersgrenzen beitragsfrei.</p>
  </main>
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