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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
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    <prev id="48a76f40" bez="§ 256" target="256" title="Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen"/>
    <index id="4731ca92" bez="§ 256a" target="256a" title="Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen"/>
    <next id="2f29a8b5" bez="§ 257" target="257" title="Beitragszuschüsse für Beschäftigte"/>
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    <section bez="Achtes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Beiträge"/>
    <section bez="Fünfter Titel" title="Zahlung der Beiträge"/>
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  <main title="Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen">
    <p nr="1">Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 13</a> erst nach einem der in <a>§ 186 Absatz 11 Satz 1 und 2</a> genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach <a>§ 24</a> des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.</p>
    <p nr="2">Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum <time datetime="2013-12-31">31. Dezember 2013</time>, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach <a>§ 24</a> des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum <time datetime="2013-07-31">31. Juli 2013</time> erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 13</a> für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 13</a> sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach <a>§ 24 Absatz 1a</a> des Vierten Buches in der bis zum <time datetime="2013-07-31">31. Juli 2013</time> geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in <a>§ 24 Absatz 1</a> des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.</p>
    <p nr="4">Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum <time datetime="2013-09-15">15. September 2013</time> vorzulegen.</p>
  </main>
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