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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="4b7b351d" bez="§ 263" target="263" title="Verwaltungsvermögen"/>
    <index id="5ee26040" bez="§ 263a" target="263a" title="Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen"/>
    <next id="b77dba70" bez="§ 264" target="264" title="Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung"/>
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    <section bez="Achtes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Verwendung und Verwaltung der Mittel"/>
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  <main title="Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen">
    <p nr="1">Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach <a>§ 68a</a> können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven nach <a>§ 260 Absatz 2 Satz 1</a> in Anteile an Investmentvermögen nach <a>§ 1 Absatz 1</a> des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. <a>§ 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1</a> des Vierten Buches gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.</p>
    <p nr="3">Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.</p>
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