<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ae4b0676" lastmod="2026-04-16T17:51:47+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="170bb541" bez="§ 270" target="270" title="Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben"/>
    <index id="ae4b0676" bez="§ 270a" target="270a" title="Einkommensausgleich"/>
    <next id="022c304e" bez="§ 271" target="271" title="Gesundheitsfonds"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Achtes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="Einkommensausgleich">
    <p nr="1">Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge nach <a>§ 242</a> nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.</p>
    <p nr="2">Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach <a>§ 242</a> erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach <a>§ 242 Absatz 1</a> mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.</p>
    <p nr="3">Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach <a>§ 242</a> von den notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach <a>§ 271 Absatz 2</a> aufgebracht oder der Liquiditätsreserve zugeführt.</p>
    <p nr="4">Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen; <a>§ 271 Absatz 7</a> ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen zu. <a>§ 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 7</a> ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach <a>§ 266 Absatz 8 Satz 1</a>.</p>
  </main>
</jur>
