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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="27f6b705" bez="§ 272a" target="272a" title="Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022"/>
    <index id="7fa57fab" bez="§ 272b" target="272b" title="Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023"/>
    <next id="f8c21033" bez="§ 273" target="273" title="Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich"/>
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    <section bez="Achtes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023">
    <p nr="1">Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach <a>§ 271 Absatz 1 Satz 1</a> werden im Jahr 2023 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach <a>§ 260 Absatz 2 Satz 1</a> zugeführt, indem von jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach <a>§ 260 Absatz 2 Satz 1</a> abzüglich 4 Millionen Euro herangezogen werden: <dl><dt>1.</dt><dd>60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in <a>§ 260 Absatz 1 Nummer 1</a> genannten Zwecke überschreitet, und</dd><dt>2.</dt><dd>40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in <a>§ 260 Absatz 1 Nummer 1</a> genannten Zwecke überschreitet und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in <a>§ 260 Absatz 1 Nummer 1</a> genannten Zwecke nicht überschreitet.</dd></dl>Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die von den Krankenkassen für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am <time datetime="2022-06-15">15. Juni 2022</time> übermittelt hat.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach <a>§ 16 Absatz 5</a> der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Monat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum <time datetime="2023-03-31">31. März 2023</time> erlassen.</p>
    <p nr="3">Haben sich Krankenkassen zwischen dem <time datetime="2022-01-01">1. Januar 2022</time> und dem <time datetime="2022-06-30">30. Juni 2022</time> nach <a>§ 155</a> vereinigt, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach <a>§ 155 Absatz 6 Satz 2</a> ergibt. Vereinigen sich Krankenkassen nach <a>§ 155</a> ab dem <time datetime="2022-07-01">1. Juli 2022</time> und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach <a>§ 155 Absatz 6 Satz 2</a> durch Bescheid geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach <a>§ 16 Absatz 5</a> der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Krankenkasse nach <a>§ 155 Absatz 6 Satz 2</a> auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zu dem nach <a>§ 155 Absatz 5</a> bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird, bereits den Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat.</p>
    <p nr="4">Die Beschränkungen des <a>§ 242 Absatz 1 Satz 4</a> für die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatzbeitrags im Jahr 2023.</p>
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