<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="2fd9740d" lastmod="2026-04-05T15:19:22+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a66cc4ee" bez="§ 284" target="284" title="Sozialdaten bei den Krankenkassen"/>
    <index id="2fd9740d" bez="§ 285" target="285" title="Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen"/>
    <next id="065e4bf6" bez="§ 286" target="286" title="Datenübersicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Informationsgrundlagen"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Grundsätze der Datenverarbeitung"/>
  </scope>
  <main title="Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen">
    <p nr="1">Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: <dl><dt>1.</dt><dd>Führung des Arztregisters (<a>§ 95</a>),</dd><dt>2.</dt><dd>Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,</dd><dt>3.</dt><dd>Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (<a>§ 120</a>),</dd><dt>4.</dt><dd>Vergütung der belegärztlichen Leistungen (<a>§ 121</a>),</dd><dt>5.</dt><dd>Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (<a>§ 106</a> bis <a>§ 106c</a>),</dd><dt>6.</dt><dd>Durchführung von Qualitätsprüfungen (<a>§ 135b</a>).</dd></dl></p>
    <p nr="2">Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den <a>§§ 106d und 305</a> genannten Aufgaben erforderlich ist.</p>
    <p nr="3">Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs oder nach <a>§ 13 Absatz 5</a> des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach <a>§ 128 Absatz 1</a> der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach <a>§ 24 Abs. 3 Satz 3</a> der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und <a>§ 24 Abs. 3 Satz 3</a> der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in <a>§ 106a</a> genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in <a>§ 32 Abs. 1</a> der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und <a>§ 32 Abs. 1</a> der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit dies im Rahmen eines Auftrags nach <a>§ 77 Absatz 6 Satz 2</a> dieses Buches in Verbindung mit <a>§ 88</a> des Zehnten Buches erforderlich ist. Versichertenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.</p>
    <p nr="3a">Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese <dl><dt>1.</dt><dd>für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation oder</dd><dt>2.</dt><dd>für berufsrechtliche Verfahren</dd></dl>erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern zu übermitteln. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach <a>§ 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12</a> an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln.</p>
    <p nr="4">Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.</p>
  </main>
</jur>
