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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="6a69acef" bez="§ 291a" target="291a" title="Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung"/>
    <index id="7e1c3d96" bez="§ 291b" target="291b" title="Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis"/>
    <next id="5e9ee7f2" bez="§ 291c" target="291c" title="Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte"/>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Informationsgrundlagen"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title=""/>
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  <main title="Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis">
    <p nr="1">Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach <a>§ 291a Absatz 2 und 3</a> bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben aktualisieren können. Bis zum <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> haben die Krankenkassen auch Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Angaben nach <a>§ 291a Absatz 2 und 3</a> auch online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können.</p>
    <p nr="2">Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Bis zum <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> ermöglichen sie dazu den Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach <a>§ 291a Absatz 2 und 3</a> mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten und die Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten. Ab dem <time datetime="2026-01-01">1. Januar 2026</time> erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach <a>§ 291a Absatz 2 und 3</a>. Bis zum <time datetime="2026-03-31">31. März 2026</time> können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2 durchführen. Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem <time datetime="2026-01-01">1. Januar 2026</time> auf der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem <time datetime="2026-01-01">1. Januar 2026</time> in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach <a>§ 295 Absatz 3</a> zu regeln.</p>
    <p nr="3">Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach <a>§ 295</a>. Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.</p>
    <p nr="4">An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 haben sich bis zum <time datetime="2020-06-30">30. Juni 2020</time> an die Telematikinfrastruktur nach <a>§ 306</a> anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.</p>
    <p nr="5">Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem <time datetime="2020-03-01">1. März 2020</time> nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung verfügt. Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser sowie die nach <a>§ 75 Absatz 1b Satz 3</a> auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum <time datetime="2021-12-31">31. Dezember 2021</time> ausgenommen.</p>
    <p nr="6">Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach <a>§ 87 Absatz 1</a>.</p>
    <p nr="7">Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1 und 2 sowie in <a>§ 291 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 8</a> und <a>§ 291a Absatz 4 Satz 2</a> genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.</p>
  </main>
</jur>
