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<jur id="240f2341" lastmod="2026-04-16T17:49:42+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="ca454ec6" bez="§ 293" target="293" title="Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer"/>
    <index id="240f2341" bez="§ 293a" target="293a" title="Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung"/>
    <next id="cd52c6b0" bez="§ 294" target="294" title="Pflichten der Leistungserbringer"/>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Informationsgrundlagen"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title=""/>
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  <main title="Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung">
    <p nr="1">Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den <a>§§ 73b und 140a</a> einschließlich der Verträge, die nach den <a>§§ 73a, 73c und 140a</a> in der am <time datetime="2015-07-22">22. Juli 2015</time> geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach <a>§ 273</a> und der Information der Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über <dl><dt>1.</dt><dd>die Vertragsform,</dd><dt>2.</dt><dd>die vertragschließende Krankenkasse,</dd><dt>3.</dt><dd>bei einem Vertrag nach <a>§ 140a</a> die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,</dd><dt>4.</dt><dd>den Tag des Vertragsbeginns,</dd><dt>5.</dt><dd>soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,</dd><dt>6.</dt><dd>den Tag des Vertragsendes,</dd><dt>7.</dt><dd>den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,</dd><dt>8.</dt><dd>soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und</dd><dt>9.</dt><dd>die Vertragsnummer nach Satz 4.</dd></dl>Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu veröffentlichen.</p>
    <p nr="2">Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens zum <time datetime="2020-09-30">30. September 2020</time>. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum <time datetime="2021-09-30">30. September 2021</time>.</p>
    <p nr="3">Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum <time datetime="2020-07-31">31. Juli 2020</time> das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>Art und Aufbau des Verzeichnisses,</dd><dt>2.</dt><dd>das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis,</dd><dt>3.</dt><dd>Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und</dd><dt>4.</dt><dd>das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer.</dd></dl>Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis zum <time datetime="2021-03-31">31. März 2021</time>. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum <time datetime="2020-08-31">31. August 2020</time> die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.</p>
    <p nr="5">Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum <time datetime="2021-06-30">30. Juni 2021</time> die für die Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.</p>
    <p nr="6">Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach <a>§ 295 Absatz 1b Satz 1 und 8</a>.</p>
    <p nr="7">Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.</p>
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