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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="31d80187" bez="§ 295a" target="295a" title="Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen"/>
    <index id="46c442c9" bez="§ 295b" target="295b" title="Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen"/>
    <next id="21fbe6ac" bez="§ 296" target="296" title="Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Übermittlung von Leistungsdaten"/>
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  <main title="Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen">
    <p nr="1">Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken nach <a>§ 295 Absatz 2</a> sind die in <a>§ 295 Absatz 2 Satz 1</a> genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach <a>§ 303b</a> zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach <a>§ 106d</a> vorzunehmen ist.</p>
    <p nr="2">Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt nach <a>§ 295 Absatz 2</a> in der dort vorgegebenen Struktur.</p>
    <p nr="3">Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen.</p>
    <p nr="4">Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und ‑übermittlung nach <a>§ 303b</a> über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle nach <a>§ 303c</a> an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach <a>§ 303e Absatz 2</a> mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung handelt, zugänglich gemacht. Das Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach <a>§ 303b</a> übermittelt worden sind. Auf die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation von Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen.</p>
    <p nr="5">Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische Auswertungen der ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug vor und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.</p>
  </main>
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