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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="46c442c9" bez="§ 295b" target="295b" title="Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen"/>
    <index id="21fbe6ac" bez="§ 296" target="296" title="Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen"/>
    <next id="c3401835" bez="§ 297" target="297" title="Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen"/>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Übermittlung von Leistungsdaten"/>
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  <main title="Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen">
    <p nr="1">Für die arztbezogenen Prüfungen nach <a>§ 106</a> übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach <a>§ 106c</a> aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten: <dl><dt>1.</dt><dd>Arztnummer, einschließlich von Angaben nach <a>§ 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14</a> und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,</dd><dt>2.</dt><dd>Kassennummer,</dd><dt>3.</dt><dd>die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,</dd><dt>4.</dt><dd>die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,</dd><dt>5.</dt><dd>durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,</dd><dt>6.</dt><dd>Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,</dd><dt>7.</dt><dd>in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.</dd></dl>Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach <a>§ 106b Absatz 1 Satz 1</a> vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach <a>§ 295 Absatz 1 Satz 2</a> verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.</p>
    <p nr="2">Für die arztbezogenen Prüfungen nach <a>§ 106</a> übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach <a>§ 106c</a> über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten: <dl><dt>1.</dt><dd>Arztnummer des verordnenden Arztes,</dd><dt>2.</dt><dd>Kassennummer,</dd><dt>3.</dt><dd>Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach <a>§ 300 Abs. 3 Nr. 1</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.</dd></dl>Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach <a>§ 106b Absatz 1 Satz 1</a> vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.</p>
    <p nr="3">Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach <a>§ 295 Abs. 3 Nr. 5</a> Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.</p>
    <p nr="4">Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach <a>§ 106b Absatz 1 Satz 1</a> vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach <a>§ 106c</a> die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.</p>
  </main>
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