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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="21fbe6ac" bez="§ 296" target="296" title="Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen"/>
    <index id="c3401835" bez="§ 297" target="297" title="Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen"/>
    <next id="b5effda4" bez="§ 298" target="298" title="Übermittlung versichertenbezogener Daten"/>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Übermittlung von Leistungsdaten"/>
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  <main title="Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen">
    <p nr="1">Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach <a>§ 106c</a> aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten: <dl><dt>1.</dt><dd>Arztnummer,</dd><dt>2.</dt><dd>Kassennummer,</dd><dt>3.</dt><dd>Krankenversichertennummer,</dd><dt>4.</dt><dd>abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in <a>§ 295 Abs. 1 Satz 2</a> genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach <a>§ 106b Absatz 1 Satz 1</a> vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach <a>§ 106c</a> die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach <a>§ 300 Absatz 3 Satz 1</a>. Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß <a>§ 301</a> übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.</p>
  </main>
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