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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="1d0a7fcc" bez="§ 303" target="303" title="Ergänzende Regelungen"/>
    <index id="cf17d68b" bez="§ 303a" target="303a" title="Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="d9a889f0" bez="§ 303b" target="303b" title="Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Zehntes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Datentransparenz"/>
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  <main title="Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach <a>§ 303c</a> und als Forschungsdatenzentrum nach <a>§ 303d</a> sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach <a>§ 303c</a> und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach <a>§ 303d</a>.</p>
    <p nr="2">Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.</p>
    <p nr="3">Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.</p>
    <p nr="4">In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln <dl><dt>1.</dt><dd>zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach <a>§ 303b Absatz 1 Satz 1</a> zu übermittelnden Daten,</dd><dt>2.</dt><dd>zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach <a>§ 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2</a>,</dd><dt>3.</dt><dd>zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach <a>§ 303c Absatz 1 und 2</a> und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach <a>§ 303c Absatz 3</a> durch die Vertrauensstelle,</dd><dt>4.</dt><dd>zur Wahrnehmung der Aufgaben nach <a>§ 303d Absatz 1</a> einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und <a>§ 303e</a> einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach <a>§ 303e Absatz 4</a> durch das Forschungsdatenzentrum,</dd><dt>5.</dt><dd>zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,</dd><dt>6.</dt><dd>zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.</dd></dl></p>
  </main>
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