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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="dfe22400" bez="§ 307" target="307" title="Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten"/>
    <index id="a2a3f967" bez="§ 308" target="308" title="Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen"/>
    <next id="9ee705a8" bez="§ 309" target="309" title="Protokollierung"/>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Anforderungen an die Telematikinfrastruktur"/>
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  <main title="Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen">
    <p nr="1">Die Rechte der betroffenen Person nach den <a>Artikeln 12 bis 22</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> sind gegenüber den Verantwortlichen nach <a>§ 307</a> ausgeschlossen, soweit diese Rechte von dem Verantwortlichen nach <a>§ 307</a> und dessen Auftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umgehung von Schutzmechanismen wie insbesondere der Verschlüsselung oder der Anonymisierung gewährleistet werden können. Ist es einem Verantwortlichen nach <a>§ 307</a> nur unter Umgehung von Schutzmechanismen wie insbesondere der Verschlüsselung oder der Anonymisierung, die eine Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen, möglich, Rechte der betroffenen Person zu befriedigen, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten oder Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist oder berechtigte Zweifel an der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz 1 bestehen.</p>
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