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<jur id="68ed94ca" lastmod="2026-04-16T17:51:08+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="21e67651" bez="§ 332" target="332" title="Anforderungen an die Wartung von Diensten"/>
    <index id="68ed94ca" bez="§ 332a" target="332a" title="Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen"/>
    <next id="e0faece7" bez="§ 332b" target="332b" title="Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme"/>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit"/>
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  <main title="Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen">
    <p nr="1">Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung sowie für Krankenhäuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik nach <a>§ 325 Absatz 2 und 3</a> zugelassen sind und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig.</p>
    <p nr="2">Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.</p>
    <p nr="3">Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spätestens bis zum <time datetime="2023-12-29">29. Dezember 2023</time> umzusetzen.</p>
  </main>
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