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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="e0faece7" bez="§ 332b" target="332b" title="Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme"/>
    <index id="49c4ae10" bez="§ 333" target="333" title="Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik"/>
    <next id="5a370417" bez="§ 334" target="334" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit"/>
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  <main title="Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik">
    <p nr="1">Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor: <dl><dt>1.</dt><dd>die Zulassungen nach <a>§ 311 Absatz 6</a> sowie den <a>§§ 324 und 325</a> und Bestätigungen nach <a>§ 327</a> einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Aufstellung der nach den <a>§§ 329 bis 331</a> getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen und</dd><dt>3.</dt><dd>sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderliche Informationen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.</p>
    <p nr="3">Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach <a>§ 311 Absatz 6</a> sowie nach den <a>§§ 325 und 327</a> verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden.</p>
    <p nr="4">Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen Kosten der Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach <a>§ 311 Absatz 6</a> sowie den <a>§§ 325 und 327</a>, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten.</p>
  </main>
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