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<jur id="1f2cc4b5" lastmod="2026-04-16T17:49:39+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="20a1d144" bez="§ 344" target="344" title="Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte"/>
    <index id="1f2cc4b5" bez="§ 345" target="345" title="Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen"/>
    <next id="d0bb8172" bez="§ 346" target="346" title="Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Elektronische Patientenakte"/>
    <section bez="Erster Untertitel" title="Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte"/>
  </scope>
  <main title="Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen">
    <p nr="1">Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Diese zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach <a>§ 325</a> zugelassenen elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die Krankenkassen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen.</p>
    <p nr="2">Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach <a>§ 343 Absatz 1</a> zulässig. <a>§ 335 Absatz 3</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
