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<jur id="a6e34026" lastmod="2026-04-12T06:47:35+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="697405e1" bez="§ 349" target="349" title="Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte; Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte"/>
    <index id="a6e34026" bez="§ 350" target="350" title="Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte"/>
    <next id="76b55226" bez="§ 350a" target="350a" title="Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte"/>
  </nav>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Elektronische Patientenakte"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten"/>
  </scope>
  <main title="Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte">
    <p nr="1">Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß <a>§ 343</a> der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach <a>§ 341 Absatz 2 Nummer 8</a> gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden.</p>
    <p nr="2">Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.</p>
    <p nr="3">Die Krankenkasse hat die Versicherten <dl><dt>1.</dt><dd>über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und</dd><dt>2.</dt><dd>darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von <a>§ 303 Absatz 4</a>, Diagnosedaten, die ihr nach den <a>§§ 295 und 295a</a> übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.</p>
  </main>
</jur>
