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<jur id="76b55226" lastmod="2026-04-07T12:44:05+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="a6e34026" bez="§ 350" target="350" title="Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte"/>
    <index id="76b55226" bez="§ 350a" target="350a" title="Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte"/>
    <next id="2ef4380b" bez="§ 351" target="351" title="Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch"/>
  </nav>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Elektronische Patientenakte"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten"/>
  </scope>
  <main title="Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte">
    <p nr="1">Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß <a>§ 342 Absatz 1 Satz 2</a> einen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß <a>§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d</a> digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern. Der Anspruch nach Satz 1 kann je Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. Die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben die bei ihnen nach Satz 1 gespeicherten Daten unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in der elektronischen Patientenakte zu löschen.</p>
    <p nr="2">Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 fest. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 können die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.</p>
    <p nr="3">Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das Verfahren nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren. Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt. Sofern die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben sie über die Verarbeitung dieser Daten durch diese Stelle aufzuklären.</p>
    <p nr="4">Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum <time datetime="2026-04-01">1. April 2026</time> über den Umfang der Nutzung des Anspruchs nach Absatz 1.</p>
  </main>
</jur>
