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<jur id="2ef4380b" lastmod="2026-04-16T17:54:31+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="76b55226" bez="§ 350a" target="350a" title="Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte"/>
    <index id="2ef4380b" bez="§ 351" target="351" title="Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch"/>
    <next id="3d07920c" bez="§ 352" target="352" title="Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Elektronische Patientenakte"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten"/>
  </scope>
  <main title="Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch">
    <p nr="1">Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach <a>§ 33a</a> mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach <a>§ 33a</a> über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach <a>§ 341 Absatz 2 Nummer 9</a> übermittelt und dort gespeichert werden können.</p>
    <p nr="2">Die Krankenkasse hat innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung nach <a>§ 342 Absatz 2b</a> hierzu festzulegenden Frist sicherzustellen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>Daten aus der elektronischen Patientenakte mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen verarbeitet werden können und</dd><dt>2.</dt><dd>Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach <a>§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c</a> mit Einwilligung der Versicherten zur Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die jeweilige nationale eHealth-Kontaktstelle gemäß <a>§ 359 Absatz 4</a> über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können die Krankenkassen zum Zweck der Erprobung des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten auch vor der Festlegung einer Frist gemäß der Rechtsverordnung nach <a>§ 342 Absatz 2b</a> Daten der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 2 Nummer 2 verarbeiten.</p>
    <p nr="4">Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach <a>§ 33a</a> erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach <a>§ 33a</a> berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.</p>
  </main>
</jur>
