<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f00b2a83" lastmod="2026-04-15T08:12:58+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1e978a67" bez="§ 361b" target="361b" title="Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur"/>
    <index id="f00b2a83" bez="§ 362" target="362" title="Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr"/>
    <next id="e513b9f7" bez="§ 362a" target="362a" title="Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Anwendungen der Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Siebter Titel" title="Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister"/>
  </scope>
  <main title="Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr">
    <p nr="1">Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, der Landespolizeien, von der Bundeswehr oder von Trägern der freien Heilfürsorge elektronische Gesundheitskarten oder digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach <a>§ 334 Absatz 1 Satz 2</a> an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte, an sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind <a>§ 291 Absatz 8 Satz 6 bis 10</a>, <a>§ 291a Absatz 5 bis 7</a>, die <a>§§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4</a>, <a>§ 342 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 3</a>, <a>§ 343 Absatz 1 und 1a</a>, die <a>§§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359a und 361</a> entsprechend anzuwenden. <a>§ 342 Absatz 2 Nummer 2</a> ist entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung ab dem <time datetime="2028-01-01">1. Januar 2028</time> gilt.</p>
    <p nr="2">Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach <a>§ 290 Absatz 1 Satz 2</a> nutzen. <a>§ 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7</a> ist entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach <a>§ 290 Absatz 2 Satz 2</a> und hat den Vorgaben der Richtlinien nach <a>§ 290 Absatz 2 Satz 1</a> für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Vertrauensstelle hat die vergebenen Versichertennummern in das von ihr nach <a>§ 290 Absatz 3</a> geführte Verzeichnis der Krankenversichertennummern aufzunehmen.</p>
    <p nr="3">Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge.</p>
  </main>
</jur>
