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<jur id="5d1bf404" lastmod="2026-04-16T17:49:33+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="fc3ec6a3" bez="§ 369" target="369" title="Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit"/>
    <index id="5d1bf404" bez="§ 370" target="370" title="Entscheidung der Schlichtungsstelle"/>
    <next id="a293841d" bez="§ 370a" target="370a" title="Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Elftes Kapitel" title="Telematikinfrastruktur"/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Telemedizinische Verfahren"/>
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  <main title="Entscheidung der Schlichtungsstelle">
    <p nr="1">Wird auf Antrag eines Vereinbarungspartners nach den <a>§§ 364 bis 368</a> ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach <a>§ 319</a> eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.</p>
    <p nr="2">Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungspartnern nach den <a>§§ 364 bis 368</a> und der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
    <p nr="3">Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner nach den <a>§§ 364 bis 368</a> zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.</p>
    <p nr="4">Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach den <a>§§ 364 bis 368</a> und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.</p>
  </main>
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