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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="c2f47447" bez="§ 385" target="385" title="Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="fd7961b6" bez="§ 386" target="386" title="Recht auf Interoperabilität"/>
    <next id="857449ad" bez="§ 387" target="387" title="Konformitätsbewertung"/>
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    <section bez="Zwölftes Kapitel" title="Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal"/>
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  <main title="Recht auf Interoperabilität">
    <p nr="1">Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.</p>
    <p nr="2">Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach <a>§ 33a</a> haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen Leistungserbringer nach diesem Buch oder den Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach <a>§ 33a</a> im interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. <a>§ 630f Absatz 3</a> und <a>§ 630g</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt.</p>
    <p nr="3">Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach <a>§ 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1</a>; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach <a>§ 5 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 7</a> der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung.</p>
    <p nr="4">Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten anzufordern.</p>
    <p nr="5">Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach <a>§ 33a</a> oder einer digitalen Pflegeanwendung nach <a>§ 40a</a> des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit <a>§ 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21</a> und mit Einwilligung des Versicherten zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der Unterbreitung von Angeboten nach <a>§ 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19</a> verarbeitet werden.</p>
  </main>
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