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<jur id="decba624" lastmod="2026-04-16T17:48:32+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
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    <prev id="452f740e" bez="§ 416" target="416" title="Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung"/>
    <index id="decba624" bez="§ 417" target="417" title="Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung"/>
    <next id="187ba2f4" bez="§ 418" target="418" title="Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium"/>
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    <section bez="Fünfzehntes Kapitel" title="Weitere Übergangsvorschriften"/>
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  <main title="Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung">
    <p nr="1">Ergänzend zu <a>§ 9</a> können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten, <dl><dt>1.</dt><dd>die gemäß <a>§ 49</a> des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 24</a> des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach <a>§ 81 Absatz 5</a> in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach <a>§ 24</a> des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und</dd><dt>2.</dt><dd>die nicht nach <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> des Zweiten Buches oder <a>§ 19</a> des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem <time datetime="2022-02-24">24. Februar 2022</time> und vor dem <time datetime="2022-06-01">1. Juni 2022</time> eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 24 Absatz 1</a> des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach <a>§ 81 Absatz 5</a> in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach <a>§ 3 Absatz 1</a> des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach <a>§ 49</a> des Aufenthaltsgesetzes oder nach <a>§ 16</a> des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des <time datetime="2022-10-31">31. Oktober 2022</time> nachzuholen.</p>
    <p nr="3">Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach <a>§ 49</a> des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.</p>
  </main>
</jur>
