<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0206ee27" lastmod="2026-04-16T17:48:00+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="968356f9" bez="§ 45" target="45" title="Krankengeld bei Erkrankung des Kindes"/>
    <index id="0206ee27" bez="§ 46" target="46" title="Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld"/>
    <next id="0398a6f1" bez="§ 47" target="47" title="Höhe und Berechnung des Krankengeldes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Leistungen bei Krankheit"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Krankengeld"/>
  </scope>
  <main title="Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld">
    <p>Der Anspruch auf Krankengeld entsteht <dl><dt>1.</dt><dd>bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (<a>§ 23 Abs. 4</a>, <a>§§ 24, 40 Abs. 2</a> und <a>§ 41</a>) von ihrem Beginn an,</dd><dt>2.</dt><dd>im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.</dd></dl>Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach <a>§ 192 Absatz 1 Nummer 2</a> vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach <a>§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2</a> abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach <a>§ 53 Abs. 6</a> gewählt hat.</p>
  </main>
</jur>
