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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="987c74db" bez="§ 49" target="49" title="Ruhen des Krankengeldes"/>
    <index id="ab3451b2" bez="§ 50" target="50" title="Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes"/>
    <next id="2ad2ec4a" bez="§ 51" target="51" title="Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe"/>
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    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Leistungen bei Krankheit"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Krankengeld"/>
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  <main title="Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes">
    <p nr="1">Für Versicherte, die <dl><dt>1.</dt><dd>Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,</dd><dt>2.</dt><dd>Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,</dd><dt>3.</dt><dd>Vorruhestandsgeld nach <a>§ 5 Abs. 3</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,</dd><dt>5.</dt><dd>Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,</dd></dl>beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.</p>
    <p nr="2">Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag <dl><dt>1.</dt><dd>der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,</dd><dt>2.</dt><dd>der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,</dd><dt>3.</dt><dd>der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder</dd><dt>4.</dt><dd>einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,</dd><dt>5.</dt><dd>von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,</dd></dl>gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.</p>
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