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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="0046432f" bez="§ 60" target="60" title="Fahrkosten"/>
    <index id="dffef6b2" bez="§ 61" target="61" title="Zuzahlungen"/>
    <next id="5ba54b6e" bez="§ 62" target="62" title="Belastungsgrenze"/>
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    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Neunter Abschnitt" title="Zuzahlungen, Belastungsgrenze"/>
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  <main title="Zuzahlungen">
    <p>Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach <a>§ 130b Absatz 1c</a> entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach <a>§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a</a> übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des <a>§ 43a</a> des Elften Buches in Verbindung mit <a>§ 71 Absatz 4</a> des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach <a>§ 132l Absatz 5 Nummer 1</a> werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in <a>§ 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4</a> genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.</p>
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