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<jur id="b7e53258" lastmod="2026-04-16T17:48:07+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="fa7df04f" bez="§ 64c" target="64c" title="Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN"/>
    <index id="b7e53258" bez="§ 64d" target="64d" title="Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten"/>
    <next id="1eeb0dd5" bez="§ 64e" target="64e" title="Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Weiterentwicklung der Versorgung"/>
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  <main title="Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten">
    <p nr="1">Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Land mindestens ein Modellvorhaben nach <a>§ 63 Absatz 3c</a> in der bis zum <time datetime="2025-12-29">29. Dezember 2025</time> geltenden Fassung zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach <a>§ 14</a> des Pflegeberufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Satz 4 durch. In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens am <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time>. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum <time datetime="2022-03-31">31. März 2022</time> fest. In dem Rahmenvertrag nach Satz 4 sind unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pflegeheimen im Sinne des <a>§ 71 Absatz 2</a> des Elften Buches zu treffen. Bis zum <time datetime="2026-09-30">30. September 2026</time> ist der Rahmenvertrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung nach <a>§ 73d Absatz 1 Satz 4</a> so anzupassen, dass die in Anlage 1 des Rahmenvertrags genannten Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen auch in der Regelversorgung erbracht werden können. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des <a>§ 118a Absatz 1 Satz 1</a> des Elften Buches und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss oder Änderung des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
    <p nr="2">In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere folgendes festzulegen: <dl><dt>1.</dt><dd>ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachpersonen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach <a>§ 53</a> des Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach <a>§ 14 Absatz 4</a> des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben,</dd><dt>3.</dt><dd>einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit,</dd><dt>4.</dt><dd>Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit.</dd></dl>Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.</p>
    <p nr="3">Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. <a>§ 65</a> gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach <a>§ 140a</a> fortführen. Enthält der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach <a>§ 140a</a> fortführen.</p>
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