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<jur id="d6aedc95" lastmod="2026-04-16T17:54:28+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="7c32cede" bez="§ 65f" target="65f" title="Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut"/>
    <index id="d6aedc95" bez="§ 66" target="66" title="Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern"/>
    <next id="cd767bb8" bez="§ 67" target="67" title="Elektronische Kommunikation"/>
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    <section bez="Drittes Kapitel" title="Leistungen der Krankenversicherung"/>
    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Weiterentwicklung der Versorgung"/>
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  <main title="Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern">
    <p>Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach <a>§ 116</a> des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach <a>§ 275 Absatz 3 Nummer 4</a> sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.</p>
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