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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="ed06dd05" bez="§ 22" target="22" title="Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen"/>
    <index id="85240544" bez="§ 23" target="23" title="Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen"/>
    <next id="fd292d5f" bez="§ 24" target="24" title="Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte"/>
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    <section bez="Teil 5" title="Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wahl"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Wahlbereich und Wahlberechtigung"/>
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  <main title="Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen">
    <p nr="1">Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und</dd><dt>2.</dt><dd>die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den <a>§§ 24 und 25</a> zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.</dd></dl></p>
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