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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="85240544" bez="§ 23" target="23" title="Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen"/>
    <index id="fd292d5f" bez="§ 24" target="24" title="Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte"/>
    <next id="753e5572" bez="§ 25" target="25" title="Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung"/>
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    <section bez="Teil 5" title="Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wahl"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Wahlbereich und Wahlberechtigung"/>
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  <main title="Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte">
    <p nr="1">In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Soldatinnen der Division und</dd><dt>2.</dt><dd>die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.</p>
    <p nr="3">In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und</dd><dt>2.</dt><dd>die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.</dd></dl></p>
    <p nr="4">In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und</dd><dt>2.</dt><dd>die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
