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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="8463a251" bez="§ 31" target="31" title="Bestellung"/>
    <index id="fc6e8a4a" bez="§ 32" target="32" title="Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung"/>
    <next id="944c520b" bez="§ 33" target="33" title="Anzahl der Stellvertreterinnen"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wahl"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung"/>
  </scope>
  <main title="Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung">
    <p nr="1">Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen <dl><dt>1.</dt><dd>vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder</dd><dt>2.</dt><dd>nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.</dd></dl>Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.</p>
    <p nr="2">Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt <a>§ 31 Absatz 4 Satz 3 und 4</a> entsprechend.</p>
    <p nr="4">In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 32 Abs. 2 bis 4</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 33 Abs. 4</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
