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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="a7f4abda" bez="§ 3" target="3" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="dff983c1" bez="§ 4" target="4" title="Grundsätze"/>
    <next id="57eefbec" bez="§ 5" target="5" title="Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz"/>
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    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Grundsätze">
    <p nr="1">Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch <dl><dt>1.</dt><dd>für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und</dd><dt>2.</dt><dd>für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren <dl><dt>1.</dt><dd>über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie</dd><dt>2.</dt><dd>über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.</p>
    <p nr="4">Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.</p>
    <p nr="5">Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.</p>
    <p nr="6">Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.</p>
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