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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="7417d756" bez="§ 47" target="47" title="Stellvertreterin im Vertretungsfall"/>
    <index id="0c1aff4d" bez="§ 48" target="48" title="Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben"/>
    <next id="a514c0c0" bez="§ 49" target="49" title="Aufgaben"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Rechtsstellung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Stellvertretung"/>
  </scope>
  <main title="Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben">
    <p nr="1">Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit. Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.</p>
    <p nr="2">Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,</dd><dt>2.</dt><dd>es sachdienlich ist oder</dd><dt>3.</dt><dd>es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.</p>
    <p nr="4">Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.</p>
    <p nr="5">Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin <a>§ 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8</a> sowie <a>§ 45 Absatz 1 und 2</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
