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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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  <nav>
    <prev id="7699997d" bez="§ 63" target="63" title="Amtszeit"/>
    <index id="0e94b166" bez="§ 64" target="64" title="Rechtsstellung"/>
    <next id="8683c94b" bez="§ 65" target="65" title="Verschwiegenheitspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 6" title="Gleichstellungsvertrauensfrauen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Rechtsstellung und Aufgaben"/>
  </scope>
  <main title="Rechtsstellung">
    <p nr="1">Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach <a>§ 67</a> übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.</p>
    <p nr="2">Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.</p>
    <p nr="3">Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.</p>
    <p nr="4">Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.</p>
    <p nr="5">Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.</p>
    <p nr="6">Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.</p>
    <p nr="7">Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.</p>
    <p nr="8"><a>§ 43</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 64 Abs. 1, 2 und 4 bis 7</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 62 Abs. 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
