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  <header short="SGleiG 2024" amtabk="SGleiG" norm="sgleig_2024" title="Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 51-7 v. <time datetime="2004-12-27">27.12.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3822.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 3822" type="application/pdf" rel="external noopener">3822</a> (SGleiG)</change>
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    <prev id="2eca51d3" bez="§ 68" target="68" title="Einspruch"/>
    <index id="87c46e5e" bez="§ 69" target="69" title="Entscheidung über den Einspruch"/>
    <next id="ffc94645" bez="§ 70" target="70" title="Versuch einer außergerichtlichen Einigung"/>
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    <section bez="Teil 7" title="Einspruchs- und Klagerecht"/>
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  <main title="Entscheidung über den Einspruch">
    <p nr="1">Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.</p>
    <p nr="2">Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und</dd><dt>2.</dt><dd>die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt <dl><dt>1.</dt><dd>die nächsthöhere Dienststelle,</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.</p>
    <p nr="5">Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.</p>
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