<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="2c7cae9e" lastmod="2026-04-17T03:28:00+00:00">
  <header short="SokaSiG 2" amtabk="SokaSiG2" norm="sokasig_2" title="Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="54718685" bez="Anlage 20" target="anlage_20" title="Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008"/>
    <index id="2c7cae9e" bez="Anlage 21" target="anlage_21" title="Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 13. Juli 2006"/>
    <next id="84353606" bez="Anlage 22" target="anlage_22" title="Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 7. September 2012"/>
    <affiliated>
      <a href="/sokasig_2/6#p4">§ 6 Absatz 4</a>
    </affiliated>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 13. Juli 2006">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. <time datetime="2017-09-07">7.9.2017</time>, S. 135 - 136)</p>
    <br/>
    <Title Align="auto">Abschnitt I Geltungsbereich</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 1</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Geltungsbereich</Title>
    <p>1. Räumlicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.</p>
    <p>2. Betrieblicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.</p>
    <p>3. Persönlicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 2</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk</Title>
    <p>Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.</p>
    <p>Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="auto">Abschnitt II Ausfallgeld</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 3</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand</Title>
    <p>1. Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten <a>§ 17</a> Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.</p>
    <p>2. Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 4</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Höhe der Leistungen</Title>
    <p>1. Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe IIa) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.</p>
    <p>2. Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.</p>
    <p>3. In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.</p>
    <p>4. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.</p>
    <p>5. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. <a>§ 4</a> Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 5</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Fälligkeit</Title>
    <p>Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 6</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Beitragsabführung</Title>
    <p>Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.</p>
    <p>In der Zeit vom <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> bis <time datetime="2006-07-31">31. Juli 2006</time> erhöht sich dieser Beitrag auf 1,46 %. Dieser Beitrag ist mit der Zahlung des Beitrages für den Tarifvertrag Lohnausgleich, den dieser Vertrag ablöst, geleistet.</p>
    <p>In der Zeit ab dem <time datetime="2006-08-01">1. August 2006</time> wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum <time datetime="2008-12-31">31. Dezember 2008</time> finanziert.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="auto">Abschnitt III Schlussbestimmungen</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 7</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verfallfristen</Title>
    <p>Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 8</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verfahren</Title>
    <p>Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 9</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Erfüllungsort und Gerichtsstand</Title>
    <p>Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 10</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Vertragsdauer</Title>
    <p>Dieser Tarifvertrag tritt am <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum <time datetime="2008-12-31">31. Dezember 2008</time>, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.</p>
  </main>
</jur>
