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  <header short="SokaSiG 2" amtabk="SokaSiG2" norm="sokasig_2" title="Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren</long>
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    <prev id="be9de25a" bez="Anlage 64" target="anlage_64" title="Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2010"/>
    <index id="c690ca41" bez="Anlage 65" target="anlage_65" title="Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004"/>
    <next id="aeb21200" bez="Anlage 66" target="anlage_66" title="Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004"/>
    <affiliated>
      <a href="/sokasig_2/21#p2">§ 21 Absatz 2</a>
    </affiliated>
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  <main title="Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. <time datetime="2017-09-07">7.9.2017</time>, S. 391 - 399)</p>
    <br/>
    <TOC>
      <Title Align="left" Class="S0">Inhaltsverzeichnis:<br/><br/></Title>
      <table/>
    </TOC>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 1</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Geltungsbereich</Title>
    <p nr="1">Räumlicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.</p>
    <p nr="2">Betrieblicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Abschnitt I</p>
    <p>Beton- und Betonfertigteilwerke.</p>
    <p>Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern.</p>
    <p>Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß <a>§ 1</a> Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom <time datetime="2002-07-04">4. Juli 2002</time> in der Fassung vom <time datetime="2003-12-17">17. Dezember 2003</time>), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder</p>
    <p>1. bereits am <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> dort Mitglied war</p>
    <p>oder</p>
    <p>2. nach dem <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> als Niederlassung eines gemäß 1. erfassten Verbandsmitgliedes gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält</p>
    <p>oder</p>
    <p>3. nach dem <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.</p>
    <p>Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er</p>
    <p>1. vor dem <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat<br/> oder<br/> 2. nach dem <time datetime="1974-05-01">1. Mai 1974</time> Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.</p>
    <p>Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.</p>
    <p>Abschnitt II</p>
    <p>Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.</p>
    <p nr="3">Persönlicher Geltungsbereich:</p>
    <p>Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter <a>§ 5 Abs. 2</a> Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des <a>§ 8</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">Erster Abschnitt</Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Zusatzversorgung im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 2</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes</Title>
    <p nr="1">Die überbetriebliche Zusatzversorgung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wird von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG – im folgenden Kasse genannt – nach deren Satzungsrecht durchgeführt.</p>
    <p nr="2">Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/Main, – erklären als Mitglieder der Kasse hierzu ihre Zustimmung.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">Zweiter Abschnitt</Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 3</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Leistungsarten</Title>
    <p nr="1">Die Kasse gewährt nach Maßgabe ihrer Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI und SGB VII eine der folgenden Leistungen:</p>
    <p>a) eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur Berufs- oder gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung oder, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung;</p>
    <p>b) ein einmaliges Hinterbliebenengeld (volles Hinterbliebenengeld oder unverfallbarer Teil) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.</p>
    <p nr="2">Die Vorschriften der <a>§§ 1</a> a, 2 bis 5, 16, 18 a Satz 1, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden keine Anwendung.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 4</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Vollbeihilfe</Title>
    <p nr="1">Die Vollbeihilfe beträgt monatlich 33,75 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes über die Wartezeit gemäß <a>§ 11 Abs. 3 und 5</a> hinaus nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate), in dem der Beschäftigte in Betrieben gemäß <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Satzung der Kasse tätig war, erhöht sich die Beihilfe gemäß Satz 1 um 8 %.</p>
    <p nr="2">Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 64. Lebensjahres des Versicherten eingetreten, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich 30,68 €.</p>
    <p>Tritt der Versicherungsfall mit oder nach Vollendung des 64. Lebensjahres ein, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich mit Vollendung des<br/> 64. Lebensjahres 32,21 €,<br/>65. Lebensjahres 33,75 €.</p>
    <p nr="3">Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 und 2 wird eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich mindestens 11,25 € gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß <a>§ 11 Abs. 1 und 2</a> von mindestens<br/> 180 Monaten 20,45 € monatlich,<br/> 240 Monaten 33,75 € monatlich,<br/> 330 Monaten 42,44 € monatlich,<br/> 440 Monaten 51,64 € monatlich.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 5</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Unverfallbare Teilbeihilfen</Title>
    <p nr="1">Die unverfallbare Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gem. <a>§ 11 Abs. 1 und 2</a> von mindestens<br/>  60 Monaten 10 Prozent,<br/> 120 Monaten 17 Prozent,<br/> 180 Monaten 20 Prozent,<br/> 240 Monaten 50 Prozent,<br/> 360 Monaten 80 Prozent<br/> der Vollbeihilfe.</p>
    <p nr="2">Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 wird eine ergänzende unverfallbare Teilbeihilfe gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß <a>§ 11 Abs. 1 und 2</a> von mindestens<br/>  60 Monaten  1,12 € monatlich,<br/> 120 Monaten  1,91 € monatlich,<br/> 180 Monaten  4,09 € monatlich,<br/> 240 Monaten 16,88 € monatlich,<br/> 330 Monaten 21,22 € monatlich,<br/> 360 Monaten 33,95 € monatlich,<br/> 440 Monaten 41,31 € monatlich.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 6</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Volles Hinterbliebenengeld</Title>
    <p>Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,33 € als Hinterbliebenengeld.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 7</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes</Title>
    <p>Der unverfallbare Teil des einmaligen Hinterbliebenengeldes beträgt <table/>Wartezeit (<a>§ 11 Abs. 1 und 2</a>) zurückgelegt hat.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 8</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Befristung von Ergänzungsleistungen</Title>
    <p nr="1">Ergänzungsbeihilfen gem. <a>§ 4 Abs. 3</a> und <a>§ 5 Abs. 2</a> werden nur für die Zeit bis zum <time datetime="2007-12-31">31. Dezember 2007</time> gewährt.</p>
    <p nr="2">Anspruch auf ergänzendes Hinterbliebenengeld gemäß <a>§§ 6 und 7</a> besteht, wenn der Versicherungsfall vor dem <time datetime="2008-01-01">1. Januar 2008</time> eingetreten ist.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 9</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Anrechnung anderer Leistungen</Title>
    <p>Beruhen die Leistungen gemäß <a>§§ 4 bis 7</a> ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß <a>§ 11 Abs. 1 Buchst. d</a>), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der Kasse angerechnet.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 10</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Anspruchsberechtigte</Title>
    <p nr="1">Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer</p>
    <p>a) einen Tatbestand (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach <a>§ 3</a> begründet, und</p>
    <p>b) er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß <a>§ 11 Abs. 3 und 5</a> oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß <a>§ 12</a> nachweist.</p>
    <p nr="2">In Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder ein anderer Sozialversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in <a>§ 3</a> genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach <a>§ 3</a> begründen würde.</p>
    <p nr="3"><a>§ 3 und Abs. 2</a> gelten entsprechend für Ansprüche auf einmaliges Hinterbliebenengeld. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/ der Witwer des/der Versicherten. Hat ein(e) nach dem <time datetime="1979-12-31">31. Dezember 1979</time> verstorbene(r) Versicherte(r) keine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen, so sind seine/ ihre minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das Hinterbliebenengeld anteilig.</p>
    <p nr="4">Die Wartezeit gem. <a>§ 11 Abs. 3 und 5</a> braucht nicht erfüllt zu sein, wenn infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls in einem der in <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder infolge einer von dem Unfallversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit in einem solchen Betrieb ein Rentenanspruch im Sinne des <a>§ 3</a> entsteht.</p>
    <p nr="5">Als Tätigkeit in einem Betrieb gemäß <a>§ 1 Abs. 2</a> gilt jede der in <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung beschriebenen Tätigkeiten.</p>
    <p nr="6">Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden (<a>§§ 40, 45</a> SGB VI), ist ausgeschlossen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 11</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Wartezeit</Title>
    <p nr="1">Als Wartezeit gelten</p>
    <p>a) alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer<br/> oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;</p>
    <p>b) Zeiten nach Abs. 6;</p>
    <p>c) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem der in <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung bezeichneten Betriebe;</p>
    <p>d) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.</p>
    <p nr="2">Tätigkeitszeiten <dl><dt>–</dt><dd>ab <time datetime="1958-01-01">1. Januar 1958</time> als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier oder Schachtmeister in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nr. 1 (Baugewerbe) der Kassensatzung (im Land Berlin ab <time datetime="1959-01-01">1. Januar 1959</time>, im Saarland ab <time datetime="1959-07-06">6. Juli 1959</time>),</dd><dt>–</dt><dd>ab <time datetime="1973-12-01">1. Dezember 1973</time> als gewerblicher Arbeitnehmer oder Meister in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nr. 2 Buchst. b) (Betonsteingewerbe Berlin) der Kassensatzung,</dd><dt>–</dt><dd>ab <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nr. 2 Buchst. c) (Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands) der Kassensatzung,</dd><dt>–</dt><dd>ab <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> als technischer oder kaufmännischer Angestellter in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung,</dd><dt>–</dt><dd>ab <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> als technischer oder kaufmännischer Angestellter, Polier oder Meister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden in einem Betrieb im Sinne von <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung</dd></dl>gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.</p>
    <p nr="3">Die Mindestdauer der Wartezeit beträgt 220 Monate. Sie verkürzt sich, wenn die Voraussetzung gemäß <a>§ 10 Abs. 1 Buchst. a</a>) bzw. die Fachuntauglichkeit (Abs. 8) im Kalenderjahr<br/> 1968 eingetreten ist, auf 210 Monate,<br/> 1967 eingetreten ist, auf 200 Monate,<br/> 1966 eingetreten ist, auf 190 Monate,<br/> 1965 eingetreten ist, auf 180 Monate,<br/> 1964 eingetreten ist, auf 170 Monate,<br/> 1963 eingetreten ist, auf 160 Monate,<br/> 1962 eingetreten ist, auf 150 Monate,<br/> 1961 eingetreten ist, auf 140 Monate,<br/> 1960 eingetreten ist, auf 130 Monate,<br/> 1959 eingetreten ist, auf 120 Monate,<br/> 1958 und früher eingetreten ist, auf 110 Monate.</p>
    <p nr="4">Ab <time datetime="1961-01-01">1. Januar 1961</time> sind die nach Abs. 2 anzurechnenden Zeiten gleich den im Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgung im Betonstein- bzw. Baugewerbe bzw. der Lohnnachweiskarte, Lohnnachweisblatt, der Beitragskarte, dem Beitragsheft, dem Anspruchs- und Leistungsnachweis (ALN) ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.</p>
    <p nr="5">Von der Wartezeit gemäß Abs. 1 und 2 müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand gemäß <a>§ 10 Abs. 1 Buchst. a</a>) eingetreten ist und die Wartezeit (Abs. 1 und 2) abgelaufen ist, bei fachuntauglich Geschriebenen (Abs. 8) innerhalb der letzten neun Jahre vor Eintritt der Fachuntauglichkeit. Dies gilt nicht bei Geltendmachung von unverfallbaren Ansprüchen gemäß <a>§ 12</a>. Bei Versicherten, die über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeleistet worden war.</p>
    <p nr="6">Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder einer fachbezogenen Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden auf die in Abs. 5 geforderten 60 Monate bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.</p>
    <p nr="7">Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem der in von <a>§ 2</a> Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein solcher Betrieb beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für diese Tätigkeitszeit Beiträge zur Kasse geleistet wurden.</p>
    <p nr="8">Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Abs. 3 und 5 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gewerbebereich aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 12</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses</Title>
    <p nr="1">Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach <a>§ 10 Abs. 1</a> aus einem Betrieb des Gewerbebereiches im Sinne des <a>§ 10 Abs. 5</a> aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn er bei seinem Ausscheiden</p>
    <p>a) das 30. Lebensjahr vollendet hat und</p>
    <p>b) mindestens 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber des Gewerbebereichs gestanden hat.</p>
    <p>Ist der Versicherungsfall vor dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> aus einem Betrieb des Gewerbebereiches ausgeschieden und der Versicherungsfall nach dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> eingetreten, so richten sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vom <time datetime="1986-04-01">1. April 1986</time> i. d. F. vom <time datetime="1995-01-31">31. Januar 1995</time>, der insoweit seine Gültigkeit behält.</p>
    <p nr="2">Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit i. S. von <a>§ 10 Abs. 5</a> aus, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.</p>
    <p nr="3">Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Sinne von <a>§ 10 Abs. 5</a> aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß <a>§ 4</a> gewährt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt auch dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit i. S. des <a>§ 10 Abs. 5</a> ausgeschieden und der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach diesem Ausscheiden eingetreten ist.</p>
    <p nr="4">Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für das einmalige Hinterbliebenengeld gemäß <a>§ 3 Abs. 1 Buchst. b</a>).</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 13</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Beginn und Dauer der Leistungsgewährung</Title>
    <p nr="1">Die Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. zu einer entsprechenden Versorgungsleistung werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (<a>§ 10 Abs. 1</a>) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.</p>
    <p nr="2">Die Leistungsverpflichtung der Kasse beginnt frühestens am <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time>.</p>
    <p nr="3">Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß <a>§ 11 Abs. 1 Buchst. d</a>) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 1 frühestens ab <time datetime="1980-01-01">1. Januar 1980</time> gewährt.</p>
    <p nr="4">Das einmalige Hinterbliebenengeld wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte als Arbeitnehmer eines Betriebes gemäß <a>§ 1 Abs. 2</a> beschäftigt war und am <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> oder später verstorben ist.</p>
    <p nr="5">Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß <a>§ 11 Abs. 1 Buchst. d</a>) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 2 nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte am <time datetime="1980-01-01">1. Januar 1980</time> oder später verstorben ist.</p>
    <p nr="6">Alle wiederkehrenden Leistungen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt. Fällt der Fälligkeitstermin einer Zahlung nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 14</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten</Title>
    <p nr="1">Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.</p>
    <p nr="2">Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen. Ferner sind beizufügen:</p>
    <p>a) für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;</p>
    <p>b) für das einmalige Hinterbliebenengeld zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente</p>
    <p>aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;</p>
    <p>bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;</p>
    <p>cc) dem Antrag der Witwe/des Witwers ein Nachweis, dass sie/er mit dem/der verstorbenen Versicherten bei seinem/ihrem Tode verheiratet war, dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.</p>
    <p>Die Kasse kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe [<a>§ 3 Abs. 1 Buchst. a</a>)] bezogen hat.</p>
    <p nr="3">Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war, so sind die entsprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.</p>
    <p nr="4">Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach <a>§ 11 Abs. 1 Buchst. d</a>), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Hinterbliebenengeld.</p>
    <p nr="5">Jeder Empfänger von Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Beihilfeberechtigte keine Rente erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war (<a>§ 10 Abs. 2</a>), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen.</p>
    <p nr="6">Jeder Beihilfeberechtigte hat im dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.</p>
    <p nr="7">Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Ruhende Beihilfen werden nicht nachgezahlt, wenn der Beihilfeempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Beihilfen jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.</p>
    <p nr="8">Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.</p>
    <p nr="9">Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der Kasse zurückgefordert werden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 15</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug</Title>
    <p nr="1">Ansprüche auf Kassenleistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.</p>
    <p nr="2">Ist ein Leistungsberechtigter unter Pflegschaft gestellt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt, so ist der Leistungsbetrag an den Pfleger oder an den empfangsberechtigten Betreuer zu zahlen.</p>
    <p nr="3">Hat ein Minderjähriger Anspruch auf das einmalige Hinterbliebenengeld, so ist es an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 16</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verjährung</Title>
    <p>Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 17</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Sicherung der Ansprüche der Versicherten</Title>
    <p>Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 18</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verwendung von Überschüssen</Title>
    <p nr="1">Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.</p>
    <p nr="2">Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.</p>
    <p nr="3">Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">Dritter Abschnitt</Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Aufbringung der Mittel</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 19</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Finanzierung der unbefristeten Leistungen</Title>
    <p nr="1">Zur Finanzierung der Leistungen gemäß <a>§ 4 Abs. 1 und 2</a>, <a>§ 5 Abs. 1</a>, <a>§ 6</a> und <a>§ 7</a> muss der Arbeitgeber für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Beitrag von 0,064 € an die Kasse abführen.</p>
    <p nr="2">Zur Finanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen muss der Arbeitgeber für jeden Angestellten monatlich 13,40 € an die Kasse abführen. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als einen Monat, ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen Beitrags an die Kasse zu zahlen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 20</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Finanzierung der befristeten Leistungen</Title>
    <p nr="1">Die Teilbeträge</p>
    <p>a) der Ergänzungsbeihilfe gem. <a>§ 4 Abs. 3 Satz 1</a> in Höhe von 5,62 €,</p>
    <p>b) der Ergänzungsbeihilfe gem. <a>§ 4 Abs. 3 Satz 2</a> nach Erfüllung einer Wartezeit von<br/> 180 Monaten in Höhe von 10,74 €,<br/> 240 Monaten in Höhe von 18,41 €,<br/> 330 Monaten in Höhe von 23,52 €,<br/> 440 Monaten in Höhe von 28,63 €,</p>
    <p>c) des gem. <a>§ 5 Abs. 2</a> zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von<br/>  60 Monaten in Höhe von  1,12 €,<br/> 120 Monaten in Höhe von  1,12 €,<br/> 180 Monaten in Höhe von  2,15 €,<br/> 240 Monaten in Höhe von  9,20 €,<br/> 330 Monaten in Höhe von 11,76 €,<br/> 360 Monaten in Höhe von 18,82 €,<br/> 440 Monaten in Höhe von 22,91 €<br/> werden gem. <a>§ 18 Abs. 3</a> aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.</p>
    <p nr="2">Zur Finanzierung des restlichen Teils der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse gegen die Arbeitgeber einen Beitragsanspruch. Er beträgt für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers 0,087 € und für jeden Angestellten monatlich 10,50 €. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses des Angestellten als ein Monat beträgt der Anspruch für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des zu entrichtenden Beitrags.</p>
    <p nr="3">Der Beitragsanspruch gemäß Abs. 2 erhöht sich bis auf 0,152 € für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers und bis auf monatlich 19,10 € für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält. Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 21</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Erhebung der Beiträge</Title>
    <p nr="1">Die gemäß <a>§§ 19 und 20</a> für jede lohnzahlungspflichtige Stunde zu entrichtenden Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des <a>§ 6 Abs. 1</a> des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk Nordwestdeutschlands)) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, dass er im Mittel dem Betrag von 0,151 € je lohnzahlungspflichtiger Stunde im Falle des <a>§ 20 Abs. 3</a> jedoch dem sich ergebenden Betrag entspricht. Der Prozentsatz ist zu ändern, wenn Abweichungen von den in <a>§§ 19 und 20</a> aufgeführten Beiträgen für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eintreten.</p>
    <p nr="2">Die Festlegung des Prozentsatzes erfolgt im Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 22</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Steuerliche Behandlung von Beiträgen</Title>
    <p>Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach <a>§§ 19 und 20</a> gemäß <a>§ 3 Nr. 63</a> EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 23</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Forderungsrecht der Kasse</Title>
    <p>Die Kasse hat das unmittelbare Recht, vom Arbeitgeber die Beiträge gemäß <a>§§ 19 und 20</a> zu fordern.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">Vierter Abschnitt</Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Schlussbestimmungen</Title>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 24</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Erfüllungsort und Gerichtsstand</Title>
    <p>Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 25</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen</Title>
    <p>Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 26</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Verfahren</Title>
    <p>Das Verfahren wird im Verfahrenstarifvertrag geregelt.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 27</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Durchführung des Vertrages</Title>
    <p>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 28</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Vertragsdauer</Title>
    <p nr="1">Dieser Tarifvertrag tritt am <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum <time datetime="2007-12-31">31. Dezember 2007</time>.</p>
    <p nr="2">Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.</p>
  </main>
</jur>
