<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f5283390" lastmod="2026-04-04T17:52:33+00:00">
  <header short="SokaSiG 2" amtabk="SokaSiG2" norm="sokasig_2" title="Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8d251b8b" bez="Anlage 74" target="anlage_74" title="Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5 Juni 2001"/>
    <index id="f5283390" bez="Anlage 75" target="anlage_75" title="Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002"/>
    <next id="9d0aebd1" bez="Anlage 76" target="anlage_76" title="Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002"/>
    <affiliated>
      <a href="/sokasig_2/28">§ 28</a>
    </affiliated>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. <time datetime="2017-09-07">7.9.2017</time>, S. 437 - 438)</p>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 1</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Geltungsbereich</Title>
    <p>a) räumlich:</p>
    <p>für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.</p>
    <p>b) fachlich:</p>
    <p>für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.</p>
    <p>c) persönlich:</p>
    <p>für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 2</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Gemeinsame Einrichtung</Title>
    <p>Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. <a>§ 4 Abs. 2</a> TVG mit dem Namen „Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.“. Im Folgenden wird die Einrichtung „Förderungswerk“ genannt.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 3</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Zweck des Förderungswerkes</Title>
    <p>Zweck des „Förderungswerkes“ ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach <a>§ 4</a> zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten.</p>
    <p>Über die Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Mittel wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 4</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Aufbringung der Mittel</Title>
    <p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das „Förderungswerk“ zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das „Förderungswerk“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der vollen Jahresbeiträge beginnt mit dem Zeitpunkt nach Erteilung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages. Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt; der Beitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 5</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Leistungsbedingungen</Title>
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Das „Förderungswerk“ unterstützt Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können weder verpfändet noch abgetreten werden.</dd>
      </dl>
    </p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 6</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Kosten</Title>
    <p>Das „Förderungswerk“ trägt die Gründungskosten und die jeweils bei ihm anfallenden Verwaltungskosten.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 7</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Erfüllungsort und Gerichtsstand</Title>
    <p>Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Einrichtung.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 8</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht</Title>
    <p>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet verbindlich. Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 9</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Allgemeinverbindlicherklärung</Title>
    <p>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Vertrages zu beantragen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 10</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">In-Kraft-Treten und Kündigung</Title>
    <p>Dieser Tarifvertrag tritt mit dem <time datetime="2003-01-01">1. Januar 2003</time> in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum <time datetime="2015-12-31">31. Dezember 2015</time> zulässig.</p>
  </main>
</jur>
