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  <header short="SokaSiG 2" amtabk="SokaSiG2" norm="sokasig_2" title="Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren</long>
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  </header>
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    <prev id="f5283390" bez="Anlage 75" target="anlage_75" title="Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002"/>
    <index id="9d0aebd1" bez="Anlage 76" target="anlage_76" title="Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002"/>
    <next id="e507c3ca" bez="Anlage 77" target="anlage_77" title="Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 2009"/>
    <affiliated>
      <a href="/sokasig_2/29">§ 29</a>
    </affiliated>
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  <main title="Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. <time datetime="2017-09-07">7.9.2017</time>, S. 439)</p>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 1</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Geltungsbereich</Title>
    <p>a) räumlich:</p>
    <p>für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.</p>
    <p>b) fachlich:</p>
    <p>für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.</p>
    <p>c) persönlich:</p>
    <p>für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 2</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Aufbringung der Mittel</Title>
    <p>In Ausführung der Bestimmungen des <a>§ 4</a> des Tarifvertrages über die Errichtung eines „Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ vom <time datetime="2002-12-18">18. Dezember 2002</time> hat jeder Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in einem vom Hundertsatz der Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, zu zahlen. Der Beitrag zum „Förderungswerk“ beträgt 1,1 Promille.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 3</a>
    </Title>
    <br/>
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Die Beiträge werden vom „Förderungswerk“ oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle im Auftrage des „Förderungswerkes“ eingezogen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Der Arbeitgeber erhält von dem „Förderungswerk“ die Höhe des errechneten Jahresbeitrages und den Zahlungstermin mitgeteilt.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Das „Förderungswerk“ ist berechtigt, die für die Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten (Lohnsumme) bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle einzuholen, auch soweit dies im maschinellen Datenaustausch geschieht. Als Lohnsumme gilt für die Beitragserrechnung die Lohn- und Gehaltssumme des jeweiligen Betriebes.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.</dd>
      </dl>
    </p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 4</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">In-Kraft-Treten</Title>
    <p>Dieser Tarifvertrag tritt mit dem <time datetime="2003-01-01">1. Januar 2003</time> in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum <time datetime="2015-12-31">31. Dezember 2015</time> zulässig.</p>
    <p>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.</p>
  </main>
</jur>
