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  <header short="SokaSiG 2" amtabk="SokaSiG2" norm="sokasig_2" title="Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren</long>
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    <prev id="6c571cf2" bez="Anhang 3 zu den Anlagen 77 bis 79" target="anhang_3_zu_den_anlagen_77_bis_79" title="Tarifvertrag vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbands der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V."/>
    <index id="145a34e9" bez="Anlage 80" target="anlage_80" title="Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 2009"/>
    <next id="9c4d4cc4" bez="Anlage 81" target="anlage_81" title="Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008"/>
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      <a href="/sokasig_2/32#p1">§ 32 Absatz 1</a>
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  <main title="Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 2009">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. <time datetime="2017-09-07">7.9.2017</time>, S. 456)</p>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 1</a>
    </Title>
    <br/>
    <Title Align="auto">Geltungsbereich</Title>
    <p>a) Räumlich:</p>
    <p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time>.</p>
    <p>b) Fachlich: <dl><dt>1.</dt><dd>Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.</dd><dt>2.</dt><dd>Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.</dd><dt>3.</dt><dd>Nicht erfasst werden Betriebe, die am <time datetime="2002-12-31">31. Dezember 2002</time> Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVAG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.</dd></dl></p>
    <p>c) Persönlich:</p>
    <p>Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (<a>§ 8</a> SGB IV) beschäftigt werden.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 2</a>
    </Title>
    <br/>
    <p>In Ausführung der Bestimmungen des <a>§ 4</a> des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung, Hamburg, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom <time datetime="1970-02-20">20. Februar 1970</time> in seiner jeweiligen Fassung hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66 % der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 3</a>
    </Title>
    <br/>
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft jährlich eine Beitragsaufstellung, aus der sich die Höhe des an die Zusatzversorgungskasse zu zahlenden Beitrages und die jeweiligen Zahlungstermine ergeben.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge bis zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Ist der Arbeitgeber in Verzug, so hat die Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.</dd>
      </dl>
    </p>
    <br/>
    <br/>
    <Title Align="center">
      <a>§ 4</a>
    </Title>
    <br/>
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom <time datetime="1970-02-20">20. Februar 1970</time> in seiner jeweiligen Fassung.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Dieser Änderungsvertrag tritt mit dem <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> in Kraft.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
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