<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f7780d41" lastmod="2026-04-15T14:43:09+00:00">
  <header short="SortSchG 1985" amtabk="SortSchG 1985" norm="sortschg_1985" title="Sortenschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1997-12-19">19.12.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s3164.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 3164" type="application/pdf" rel="external noopener">3164</a>;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 100</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7f6f756c" bez="§ 37c" target="37c" title="Vorlage- und Besichtigungsansprüche"/>
    <index id="f7780d41" bez="§ 37d" target="37d" title="Sicherung von Schadensersatzansprüchen"/>
    <next id="8f75255a" bez="§ 37e" target="37e" title="Urteilsbekanntmachung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Rechtsverletzungen"/>
  </scope>
  <main title="Sicherung von Schadensersatzansprüchen">
    <p nr="1">Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des <a>§ 37 Abs. 2</a> auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.</p>
    <p nr="2">Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.</p>
    <p nr="3">Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den <a>§§ 935 bis 945</a> der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.</p>
    <p nr="4"><a>§ 811</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie <a>§ 37b Abs. 8</a> gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
