<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0e2cbd5c" lastmod="2026-04-16T23:29:09+00:00">
  <header short="SortSchG 1985" amtabk="SortSchG 1985" norm="sortschg_1985" title="Sortenschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1997-12-19">19.12.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s3164.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 3164" type="application/pdf" rel="external noopener">3164</a>;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 100</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5c95a2eb" bez="§ 38" target="38" title="Sortenschutzstreitsachen"/>
    <index id="0e2cbd5c" bez="§ 39" target="39" title="Strafvorschriften"/>
    <next id="933e6734" bez="§ 40" target="40" title="Bußgeldvorschriften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Rechtsverletzungen"/>
  </scope>
  <main title="Strafvorschriften">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>entgegen <a>§ 10 Abs. 1</a>, auch in Verbindung mit Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, für Vermehrungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt oder</dd><dt>2.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 13 Abs. 1</a> in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31994R2100" title="Verordnung (EG) Nr. 2100/94" rel="noopener external">2100/94</a> des Rates vom <time datetime="1994-07-27">27. Juli 1994</time> über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Sorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.</p>
    <p nr="3">Der Versuch ist strafbar.</p>
    <p nr="4">In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.</p>
    <p nr="5">Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. <a>§ 74a</a> des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in <a>§ 37a</a> bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (<a>§§ 403 bis 406c</a>) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (<a>§§ 74 bis 74f</a> des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="6">Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.</p>
  </main>
</jur>
