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  <header short="SprAuG" amtabk="SprAuG" norm="spraug" title="Sprecherausschußgesetz">
    <long>Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6e</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c4f4d20a" bez="§ 22" target="22" title="Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft"/>
    <index id="bcf9fa11" bez="§ 23" target="23" title="Zuständigkeit"/>
    <next id="ac03e034" bez="§ 24" target="24" title="Geschäftsführung"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title=""/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Konzernsprecherausschuß"/>
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  <main title="Zuständigkeit">
    <p nr="1">Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamtsprecherausschüssen nicht übergeordnet.</p>
    <p nr="2">Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecherausschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.</p>
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