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  <header short="SprAuG" amtabk="SprAuG" norm="spraug" title="Sprecherausschußgesetz">
    <long>Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6e</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="07513dee" bez="§ 27" target="27" title="Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten"/>
    <index id="5c779533" bez="§ 28" target="28" title="Richtlinien und Vereinbarungen"/>
    <next id="9cc93f95" bez="§ 29" target="29" title="Geheimhaltungspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Mitwirkung der leitenden Angestellten"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Richtlinien und Vereinbarungen">
    <p nr="1">Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von <a>§ 126a Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.</p>
    <p nr="2">Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abweichende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Vereinbarungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.</p>
  </main>
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