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  <header short="SprAuG" amtabk="SprAuG" norm="spraug" title="Sprecherausschußgesetz">
    <long>Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6e</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5c779533" bez="§ 28" target="28" title="Richtlinien und Vereinbarungen"/>
    <index id="9cc93f95" bez="§ 29" target="29" title="Geheimhaltungspflicht"/>
    <next id="f4ebe7d4" bez="§ 30" target="30" title="Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Mitwirkung der leitenden Angestellten"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Geheimhaltungspflicht">
    <p nr="1">Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.</p>
  </main>
</jur>
