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  <header short="SprAuG" amtabk="SprAuG" norm="spraug" title="Sprecherausschußgesetz">
    <long>Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6e</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8ce6cfcf" bez="§ 31" target="31" title="Personelle Maßnahmen"/>
    <index id="04f1b7e2" bez="§ 32" target="32" title="Wirtschaftliche Angelegenheiten"/>
    <next id="7cfc9ff9" bez="§ 33" target="33" title="Seeschiffahrt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Mitwirkung der leitenden Angestellten"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Mitwirkungsrechte"/>
  </scope>
  <main title="Wirtschaftliche Angelegenheiten">
    <p nr="1">Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß mindestens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens im Sinne des <a>§ 106 Abs. 3</a> des Betriebsverfassungsgesetzes zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen und Betriebe im Sinne des <a>§ 118 Abs. 1</a> des Betriebsverfassungsgesetzes.</p>
    <p nr="2">Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß über geplante Betriebsänderungen im Sinne des <a>§ 111</a> des Betriebsverfassungsgesetzes, die auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Entstehen leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit dem Sprecherausschuß über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.</p>
  </main>
</jur>
